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ZIP 10/2004 (mitgeteilt von RAin Katja
Fohrer):
"§ 399 Abs.1 Nr. 4 AktG schützt als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB
auch das Vertrauen von Anlegern, die Aktien bzw. einen Anspruch auf Aktien erwerben, in die Ordnungsgemäßheit einer beabsichtigten
zukünftigen Kapitalerhöhung ohne konkrete Kenntnis von der Handelsregistereintragung und ihren näheren Umständen" (Trentec AG)
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