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Vermögen & Steuern 2/2004, S.
21, 23: Unterentwickelte
"Vertragskultur"
Verräterische Worte und Sätze
rechtzeitig identifizieren
von Peter Mattil
Erfahrungsgemäß verwenden
vermögende Kunden nur selten ausreichende Zeit auf die Prüfung der
vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen von Vermögensverwaltungen oder -verfügungen.
Dabei ist der Vertrag die Grundlage und der Maßstab jeglicher Zusammenarbeit.
Kaum ein Richter hat später ein Verständnis dafür, dass sich ein Kläger im
Streitfall auf das der Gegenseite entgegengebrachte Vertrauen beruft. Diese
zentrale Feststellung sollte niemals vergessen werden. (Red.)
Der Aspekt, sich intensiv mit
Verträgen zu befassen, gilt insbesondere bei der Überlassung von
Vermögenswerten. Der Vertrag hat nicht nur Aufklärungs-, sondern auch
Beweisfunktion. Umgekehrt werden Vermögensverwaltungsverträge von Juristen
erstellt, die in erster Linie den Interessen ihres Auftraggebers verpflichtet
sind.
Grundsätzliche Erfahrung: Die
Vertragstexte sind wenig transparent, setzen Fachwissen voraus und sind deswegen
für den Anleger oft nicht verständlich. Folglich ist klar, dass sich der
Anbieter damit die bessere Position sichert, da er den Vertragstext ja vorgibt.
Sorglosigkeit wird einkalkuliert
Wie die Praxis zeigt, spekulieren
nicht wenige Vermögensverwalter dabei auf die Erfahrung, dass der Kunde den
Vertrag nicht im Einzelnen erfasst und prüft. Erst recht nicht im Ausland, wenn
es um diskrete Vermögenswerte geht.
Die gesetzlichen Regelungen zur
Korrektur gestellter Vertragsbedingungen nützen dem Kunden wenig, da sie nur in
- meist nicht relevanten - Ausnahmefällen greifen. Erster Tipp daher: Kunden
erreichen eine Parität im gegenseitigen Vertrag nur, wenn sie sich diesen genau
erläutern lassen und gegebenenfalls auf Änderungen bestehen. Am besten ist es
immer, wenn sie juristischen Sachverstand hinzuziehen.
Denn: Im Streitfalle wird der Kunde
sonst den Kürzeren ziehen. Die Checkliste auf Seite 23 [hier auf der Website
nicht abgedruckt] hilft dabei, Vertragsfallen zu erkennen. Sie wurde aus
verschiedenen Vermögensverwaltungsverträgen und den rechtlichen Erfahrungen
der Praxis stichwortartig zusammengestellt.
Je ausführlicher der zuletzt
genannte Vertragsbestandteil ist, desto gezielter können die Verletzungen des
Verwaltungsvertrages geprüft und geltend gemacht werden.
Inhalt des Auftrages
Die pauschale Bestätigung,
ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, ist untauglich. Der
Kunde kann dies gar nicht beurteilen. Besonderes Augenmerk ist auch auf
Informationen und Rechenschaft durch den Verwalter zu legen. Das Bankhaus Lampe
zum Beispiel informiert bereits bei eingetretenen Verlusten von mehr als
5 Prozent.
Zu vermeiden sind darüber hinaus
Vertragsgestaltungen, bei denen nur jährlich über den Stand des Portfolios
informiert wird. Auf keinen Fall darf die Klausel akzeptiert werden, wonach bei
Nichtwiderspruch die Abrechnung als anerkannt gilt.
Apropos Vergütung: Bei einem
Schwerpunkt auf der Erfolgsbeteiligung wird der Verwaltung weniger Neigung
haben, viel zur Erzeugung von Gebühren zu handeln. Das Bankhaus Wölbern
verlangt beispielsweise erst wieder eine Gewinnbeteiligung im Falle eines
Vorjahresverlustes, wenn der Verlust aufgeholt wurde.
Sonstige Vertragsklauseln
Eine Haftungsfreistellung
beziehungsweise -beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf nicht
akzeptiert werden.
Die Nichtbeachtung der
Anlagevorgaben ist ein schuldhaftes, zum Schadenersatz führendes Verhalten. Der
Vertrag der LGT Bank in Liechtenstein sieht erfreulicherweise eine Haftung für
jedes Verschulden vor, während andere Verträge eine Haftung grundsätzlich
ausschließen. Die LGT erfreut auch durch eine eingehende Aufstellung der
Anlageformen und -ziele mit einer verständlichen Beschreibung.
Verjährungsregelung ...
Eine Regelung zur Verjährung von
Schadenersatzansprüchen muss ebenfalls im Vertrag aufgefunden und beleuchtet
werden. Das Bankhaus Ellwanger & Geiger etwa sieht eine Verjährung von drei
Jahren ab Kenntnis der Vertragsverletzung vor. Dies ist kundengerecht und geht
über die gesetzliche Regelung hinaus.
... und Auslandsrecht
Bei einer ausländischen Bank ist zu
beachten, dass das dortige Recht als anwendbar vereinbart sein wird. Das
Anlegerschutzrecht in der Schweiz und in Liechtenstein beispielsweise
unterscheidet sich von dem deutschen Recht erheblich.
Der Vertrag sollte deswegen einem
dort ansässigen Anwalt zur Überprüfung vorgelegt werden. Die dafür
entstehenden Gebühren dürften sich spätestens im ersten Streitfall auszahlen.
Selten bedacht - die
Einlagensicherung
Vernachlässigt wird häufig die
Frage, ob die Bank der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken mit der hohen
Einlagensicherung angehört.
Anleger sollten sich darlegen
lassen, welche Entschädigung im Falle einer Bankpleite eingreift.
Dieser Aspekt ist bei ausländischen
Vermögensverwaltern besonders wichtig, da die jeweiligen nationalen
Einlagesicherungshöchstgrenzen erheblich unter deutschem Niveau liegen. Im
Einzelfall gleichen das Bankengruppen eigene Einlagensicherungs-Fonds aus (zum
Beispiel Raiffeisenverband Österreich).
Dieses Thema sollten auch Kunden
ansprechen, die bankenunabhängige Vermögensverwalter beauftragen wollen. Die
freien Dienstleister im Ausland unterliegen in der Regel keinen Vorschriften,
die Sicherheitsleistungen festlegen. All das ist auch eine gehörige Portion
Zukunftsvorsorge.
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