|
Wann verjähren
Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern?
von Rechtsanwältin Katja
Fohrer, Mattil & Kollegen, München
Im deutschen
Rechtssystem gibt es wohl kaum eine Materie, die komplizierter und
unübersichtlicher geregelt ist, als die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit
Kapitalanlagegeschäften. Selbst für manchen Rechtsanwalt sind die
uneinheitlichen Regelungen nur schwer durchschaubar. Dies wurde noch
verschlimmert durch die Übergangsvorschriften im Zuge der
Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist und
eigentlich zu einer Vereinheitlichung beitragen sollte. Auch weitere
Gesetzesvorhaben, wie z.B. das Anlegerschutzverbesserungsgesetz,
tragen nicht zu einer Vereinfachung, sondern noch zu einer weiteren
Verkomplizierung des Verjährungsrechtes bei.
Die genaue Kenntnis der
einzelnen Verjährungstatbestände ist nicht nur für den anwaltlichen
Vertreter des Anlegers notwendig, sondern auch für den
pflichtbewussten Anlagevermittler/-berater, der einen Schaden von
seinem Kunden abwenden will, ohne dabei schlussendlich selbst für den
Schaden aufkommen zu müssen. Oft schon hat sich in der Praxis im
Falle der "fehlgeschlagenen" Kapitalanlage ein
"Miteinander" bewährt: ein Kunde, der merkt, dass seitens
des Beraters/Vermittlers etwas zur Schadensabwendung unternommen wird
und ihm die Möglichkeiten hierzu aufgezeigt werden, wird eher davon
absehen, seinen Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung/-vermittlung
zu verklagen - sofern er eine realistische Chance sieht, seinen
Schaden anderweitig ersetzt zu erhalten.
Dies setzt jedoch
voraus, dass die Ansprüche gegen Funktionsträger des vermittelten
Anlagemodells nicht bereits verjährt sind, denn hier gelten zum Teil
enorm kurze Verjährungsfristen.
Zunächst muss der
Berater/Vermittler aber wissen, wie lange er selbst einer möglichen
Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung/ -vermittlung ausgesetzt
ist.
I.
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler/Berater
Ein Anlageberater/-vermittler,
der seine Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung
verletzt, haftet seinem Kunden auf Schadensersatz. Diese Verletzung
kann beispielsweise in einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung
des vermittelten Anlagemodells, der unzureichenden Aufklärung über
die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken oder der unterlassenen
Aufklärung über negative Presseberichterstattung bestehen. Der
Anlagevermittler/-berater darf sich also nicht lediglich die
Informationen des Prospektes zu eigen machen, sondern er hat die darin
gemachten Angaben zu überprüfen oder den Anleger darüber zu
informieren, dass er die im Prospekt enthaltenen Angaben gerade nicht
überprüft hat. Verletzt der Anlagevermittler/-berater seine
entsprechenden Pflichten, kann der geschädigte Anleger ihn auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen.
In der Praxis ist es
für den Anwalt des Anlegers oft einfacher, den Anlageberater/-vermittler
auf Schadensersatz zu verklagen, als gegen diejenigen vorzugehen, die
eigentlich für das Scheitern des Anlagemodells verantwortlich sind:
hierzu wären oft umfangreiche Recherchen von Hintergrundinformationen
und Detailkenntnisse erforderlich. So wird in der Praxis oft der
einfachste Weg der Schadloshaltung gewählt: es wird der
Vermittler/Berater verklagt.
Wann
Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen seinen
Anlageberater/Vermittler verjähren, richtet sich zunächst einmal
nach der Art der vermittelten Kapitalanlage:
1. Vermittlung von
Wertpapieren
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen verjähren gemäß § 37a
WpHG innerhalb von 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist. Die Vorschrift des § 37a WpHG wurde im Zuge des
dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24.03.1998 eingeführt und
diente dazu, die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige
Verjährungsfrist angesichts der Schnelligkeit des heutigen
Geschäftsverkehrs im Wertpapierbereich zu verkürzen. Gleichzeitig
wollte der Gesetzgeber den Finanzplatz Deutschland für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen attraktiver gestalten.
Die 3-jährige
Verjährungsfrist des § 37a WpHG gilt nur für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dies sind
Finanzdienstleistungsinstitute, deren Geschäftsumfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
die im Besitz einer Erlaubnis nach § 32 KWG zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen sind. Wertpapiere sind z.B. Aktien,
Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genuss-, Options-,
Anteilsscheine, etc.. Das Erfordernis des "in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs" wird regelmäßig bei
nebenberuflichen Anlageberatern und -vermittlern wohl nicht erfüllt
sein. Hierbei spielt insbesondere die Anzahl der Geschäfte, der
Ertrag, die Anzahl der Mitarbeiter, der Umsatz, das Anlagekapital,
usw. eine Rolle. Sofern keine Erlaubnis nach § 32 KWG vorhanden ist,
ist die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG auch nicht anwendbar.
Die Norm bezieht sich
auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung, unabhängig davon,
ob die fehlerhafte Information oder Beratung vor oder nach dem Erwerb
der Wertpapiere erfolgt ist. Es sind also auch solche Fälle erfasst,
in denen Kapitalanleger auf Grund fehlerhafter Information oder
Beratung den Kauf oder Verkauf ihrer Wertpapiere unterlassen haben.
Nach § 37a WpHG
verjähren Ansprüche des Kunden innerhalb von 3 Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bestimmung
dieses Zeitpunktes stellt ein erhebliches Problem dar. Nach der
überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung beginnt
die Verjährungsfrist nicht erst mit dem Eintritt von Kursverlusten,
sondern bereits mit dem Zugang der Willenserklärung auf Abschluss
eines Wertpapierdienstleistungsvertrages, jedenfalls aber mit
Ausführung des streitigen Geschäftes zu laufen. Denn der Schaden ist
bereits in dem Moment eingetreten, in dem der Anleger eine seinem
Anlegerprofil widersprechende Kapitalanlage erworben hat. Insofern
genügt bereits eine "Vermögensgefährdung". Der Eintritt
eines Schadens im Sinne der so genannten Differenzhypothese
(Vermögensvergleich vor und nach der Pflichtverletzung) bzw. eines
Kursverlustes ist nicht erforderlich. Selbst wenn das vermittelte
Anlageprodukt objektiv werthaltig sein sollte, so genügt es, dass
dieses für die Zwecke des Kunden unbrauchbar ist. Der Anspruch
entsteht in dem Moment, in dem der Kunde die Anlageentscheidung trifft
und diese Entscheidung gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen äußert.
Zum Teil wird auch auf
den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere oder den Abfluss der
Gegenleistung abgestellt. Diese Auffassung ist jedoch nicht
nachvollziehbar, denn der Kunde wäre in der Zeit zwischen der
Auftragserteilung und dem Erwerb der Wertpapiere schutzlos den
Gefahren aus einem wirtschaftlich nachteiligen Geschäft ausgesetzt.
Auf die Kenntnis des
Kunden vom Bestehen eines Anspruches kommt es im Rahmen des § 37a
WpHG nicht an.
Eine hiervon
abweichende, extrem anlegerfreundliche Auffassung vertritt das
Landgericht Hof: nach Ansicht des Landgerichts Hof soll die
Verjährung erst zu laufen beginnen, wenn ein Vermögensschaden
vorliegt. Ein solcher soll erst gegeben sein, wenn der Kurs unter den
Einstandspreis gesunken ist. Hierzu soll der Anspruchsgegner die
Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, wann dies zum ersten Mal der
Fall war. Das Landgericht Hof stützt seine Argumentation dabei auf
eine BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 1994: in einem Fall, in dem ein
Rechtsanwalt als Anlageberater tätig gewesen war, hatte der BGH
entschieden, dass die Verjährungsfrist gemäß § 51b BRAO erst mit
Vorliegen eines Vermögensschadens zu laufen beginnt. Dieser
Vermögensschaden sei nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln,
wenn das Unternehmen, in welches der Beratene investiert hat, anfangs
noch wirtschaftlich gesund ist und der Anleger vor der
Vermögensverschlechterung rechtlich und tatsächlich wenigstens die
Möglichkeit hatte, seine Einlage abzuziehen. Für diesen Einzelfall
hatte der BGH entschieden, dass der Investor erst dann geschädigt
sei, "wenn der zu befürchtende Vermögensverlust und dessen
konkrete Gefahr tatsächlich eintritt".
Diese Auffassung stellt
jedoch nicht die h.M. dar. Im Sinne der Rechtssicherheit kann nicht
hingenommen werden, die Anspruchsentstehung von Schwankungen auf den
Kapitalmärkten abhängig zu machen. Dadurch würde die vom
Gesetzgeber gewünschte Rechtssicherheit konterkariert werden. Auf der
anderen Seite kann es auch dem Anleger nicht zugemutet werden, erst
den Eintritt von Kursverlusten abzuwarten, bis er seinen Anspruch
tatsächlich geltend machen kann. Ob die Entscheidung Bestand haben
wird, ist daher fraglich.
§ 37a WpHG stellt nach
Auffassung der Rechtsprechung jedenfalls im Bereich der fahrlässigen
Falschberatung oder -aufklärung eine abschließende
spezialgesetzliche Verjährungsregelung dar, so dass hier ein
Rückgriff auf die allgemeinen Verjährungsregeln ausscheidet.
Deliktische Ansprüche werden von § 37a WpHG aber nicht umfasst.
Aus
verbraucherschützenden Beweggründen wurde in analoger Anwendung der
Grundsätze einer so genannten Sekundärhaftung (in Anlehnung an die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen z.B. gegen Rechtsanwälte
(gem. § 51b BRAGO) von der Literatur auch im Anwendungsbereich des §
37a WpHG eine sog. Sekundärverjährung entwickelt. Danach soll eine
erneute 3-jährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen
beginnen, in dem der Vermittler die Pflicht zur Belehrung über die
Schadensersatzpflicht verletzt. Grundsätzlich basiert diese
Auffassung auf der Annahme, der Wertpapierdienstleister sei seinem
Kunden fachlich und informationsbezogen überlegen.
Diese Auffassung hat in
der Literatur z.T. aus anlegerschutzrechtlichen Gründen, insbesondere
auch auf Grund der Tatsache, dass in der Vorschrift des § 37a WpHG
die subjektiven Anknüpfungspunkte des Verjährungsbeginns unbeachtet
geblieben sind, Anklang gefunden.
In der Rechtsprechung
hingegen wird diese Auffassung bislang überwiegend abgelehnt. Erst
eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes wird zeigen
müssen, ob die in Anlehnung zu § 51b BRAO, § 68 StBG entwickelten
Grundsätze zum so genannten Sekundäranspruch auf § 37a WpHG
übertragbar sind.
2. Sonstige
Kapitalanlagen
Hat der Anlageberater/-vermittler
bei sonstigen Kapitalanlagen, z.B. bei geschlossenen Fonds o.ä.
falsch beraten bzw. seine Pflichten als Anlageberater/-vermittler
verletzt, und haftet er dem Anleger hieraus auf Schadensersatz, so
gelten folgende Verjährungsfristen:
a) Beratung/Vermittlung
vor dem 01.01.2002:
Hat das
Beratungs-/Vermittlungsgespräch vor dem Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform, also vor dem 01.01.2002 stattgefunden, so galt
ursprünglich die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F..
Die Verjährungsfrist begann unabhängig von der Kenntnis des Anlegers
und der Tatsache, dass er falsch beraten worden war, zu laufen.
Zum 01.01.2002 ist
jedoch die Schuldrechtsreform in Kraft getreten, wonach für
Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, lediglich noch
eine 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Diese Frist beginnt jedoch
erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Anleger von den "den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners" Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. § 199
BGB n.F.). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der
Kenntniserlangung nicht mitgerechnet (§ 187 I BGB n.F.)
Nach den
Übergangsvorschriften sind Ansprüche, die vor dem 01.01.2002
entstanden sind, wie folgt zu behandeln:
Sofern bis zum
31.12.2001 keine Kenntnis des Anlegers über seine Ansprüche gegen
den Anlagevermittler vorlag, z.B. weil die Verletzung der
Beratungspflichten noch nicht zu Tage getreten ist, beginnt die
3-jährige Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem diese
Kenntnis vorliegt. Spätestens allerdings nach 10 Jahren ab dem
Zeitpunkt, ab dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, und zwar
auch, wenn der Anleger bis dahin noch keinerlei Kenntnis erlangt hat (§
199 III Ziff.1 BGB n.F.).
Einfacher verständlich
wird dies an einem Beispiel:
Wurde der Anleger am
31.10.2000 falsch beraten und erfährt der Anleger erst am 18.06.2002,
dass Angaben im Prospekt unzutreffend sind und der Anlagervermittler
dies bei eingehender Plausibilitätsprüfung und Nachforschung hätte
feststellen können, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am
01.01.2003 zu laufen und endet damit am 31.12.2005.
War in oben genanntem
Beispiel dem Anleger bereits vor dem 01.01.2002 bekannt, dass der
Vermittler/Berater ihn falsch beraten hatte, verjähren die Ansprüche
zum 31.12.2004.
Eine frühere
Verjährung (als zum 31.12.2004) käme lediglich in Betracht, wenn das
Anlageberatungsgespräch bereits vor dem 31.12.1974 stattgefunden
hätte.
Die
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs.1 S.1, 2, 4 EGBGB wird
jedoch teilweise - auch von Rechtsanwälten - fehlinterpretiert:
insbesondere aus der Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs.1, S.2 EGBGB
wird z.T. der Schluss gezogen, die so genannten "Altfälle"
würden allesamt - unabhängig von der Kenntnis - zum 31.12.2004
verjähren. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, da hierdurch
noch eine kürzere als die bereits nach Schuldrechtsreform
beabsichtigte Verkürzung der Verjährungsfrist bewirkt würde. Dies
ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vielmehr sind nach dem 01.01.2002
sämtliche Verjährungsvorschriften des neuen Rechts
anzuwenden, d.h. sowohl im Hinblick auf die Dauer der Verjährung (3
Jahre gem. § 195 BGB n.F.), als auch im Hinblick auf den Beginn der
Verjährung ( § 199 BGB n.F.). Dies geht auch aus dem
Gesetzeswortlaut der Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs., S.2 EGBGB
hervor, wonach ausdrücklich geregelt ist, dass sich der Beginn nur
für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach den alten
Vorschriften bestimmen soll. Ab dem 01.10.2002 richtet sich
aber auch der Verjährungsbeginn nach den Neuvorschriften und setzt
damit Kenntnis voraus.
Zwischenfazit:
Damit verjähren also nicht
bereits zum 31.12.2004 alle Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter
Anlageberatung vor dem 01.01.2002 automatisch, sondern lediglich
solche, bei denen der Anleger vor dem 01.01.2002 Kenntnis von
der Tatsache der Falschberatung hatte.
b) Beteiligungen nach
dem 01.01.2002:
Wie bereits oben dargelegt,
verjähren Ansprüche, die erst nach dem 01.01.2002 entstanden sind,
innerhalb der allgemeinen 3-jährigen Regelverjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt jedoch gemäß § 199 BGB n.F. erst mit
Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Anleger von der Tatsache der Falschberatung und des
Schadenseintritts Kenntnis erlangt hat (es sei denn, er hat
sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen).
Beispiel: Vermittelt V
dem Anleger A am 15.02.2004 eine Fondsbeteiligung, von der sich erst
am 18.10.2004 herausstellt, dass die Prospektangaben völlig falsch
waren und in den Brancheninformationsdiensten bereits frühzeitig vor
einer solchen Beteiligung gewarnt wurde, beginnt die Verjährungsfrist
erst am 01.01.2005 (Beginn der Verjährungsfrist mit Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) zu laufen, und läuft erst
am 31.12.2007 ab.
Erlangt der Anleger die
Kenntnis auch nach 10 Jahren ab Vermittlung noch nicht, läuft die
Verjährungsfrist am 15.02.2014 ab (unabhängig von der Kenntnis
innerhalb von 10 Jahren ab Anspruchsentstehung).
II. Verjährung von
Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung
Es sind grundsätzlich
zwei verschiedene Arten der Prospekthaftung zu unterscheiden: Die
Prospekthaftung im engeren Sinne (eigentliche Prospekthaftung) sowie
die Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Verjährungsfristen dieser
beiden unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich
erheblich voneinander.
Die Prospekthaftung im
engeren Sinne knüpft an ein typisiertes Vertrauen an. Hierunter
fallen Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen, die in dem
Prospekt nicht namentlich genannt, aber für den Prospektinhalt
verantwortlich sind und hierauf maßgeblichen Einfluss hatten
(Initiatoreneigenschaft, Hintermänner). Bei der Prospekthaftung im
engeren Sinne handelt es sich um eine eigenständige
Anspruchsgrundlage, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.
Z.T. wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die
Prospekthaftung i.e.S., sei nur in § 311 III BGB n.F. mitgeregelt.
Die Prospekthaftung im
weiteren Sinne hingegen knüpft an das besondere persönliche
Vertrauen an. Insbesondere die im Prospekt persönlich genannten
Funktionsträger (Prospektherausgeber, Vertrieb, etc.) haften hieraus.
Der Prospekthaftung im
weiteren Sinne unterfallen dagegen all jene, denen auf vertraglicher
oder quasivertraglicher Grundlage eine Aufklärungspflicht obliegt und
die sich in Erfüllung derselben eines Prospektes bedienen und
inhaltlich "zu eigen" machen. Aus Prospekthaftung im
weiteren Sinne können z.B. der Treuhandkommanditist, die
Anlagegesellschaft, Gesellschafter oder Organe derselben, sowie
Wirtschaftsprüfer auf Grund eigener Prospekterklärung haften.
1. Verjährung von
Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne
Schadensersatzansprüche aus
Prospekthaftung im engeren Sinne wegen fehlerhafter Prospektangaben
verjähren in 6 Monaten von der Kenntnis des Prospektmangels an,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Beitritt zu der
Gesellschaft oder dem Anlageerwerb.
Anders zu beurteilen
ist dies lediglich bei Bauherren- oder Bauträgermodellen, wo die
Prospekthaftungsansprüche innerhalb der 30-jährigen Regelverjährung
des § 195 BGB a.F. verjähren.
Diese Prospekthaftung
i.e.S., die von der Rechtsprechung in Analogie zu §§ 20 Abs. 5 KAGG,
12 Abs. 5 AuslInvG, 46 BörsG entwickelt worden war, aber nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt war, wird nach Inkrafttreten des
Anlegerschutzverbesserungsgesetzes nun ausdrücklich gesetzlich
geregelt sein.
Im Zuge der
Schuldrechtsreform wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 auch das als
überarbeitungswürdig angesehene Verjährungsrecht neu geregelt. Es
wird daher z.T. die Auffassung vertreten, die
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne seien nun in der
Vorschrift des § 311 Abs.3 BGB mitgeregelt, so dass auch hier die
allgemeine dreijährige Regelverjährung gelten würde. Dies könnte
im Einzelfall zu einer gravierenden Verlängerung der
Prospekthaftungsverjährung führen, da die neue 3-jährige
Regelverjährung des § 195 BGB n.F. gemäß § 199 BGB n.F. den
Beginn der Verjährungsfrist davon abhängig macht, dass der Anleger
die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Insbesondere wäre somit
die Kenntnis vom Prospektfehler und von der Person des
Prospektverantwortlichen (Initiators) erforderlich. Erst zum Ende des
Jahres, in dem diese Kenntnis vorliegt, würde dann die Verjährung zu
laufen beginnen, und die Ansprüche wären nicht grundsätzlich
spätestens 3 Jahre ab Beitritt bereits verjährt.
Diese Auffassung hat
bislang aber lediglich in der juristischen Literatur, nicht
jedoch in der Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden. Aus diesem
Grunde sollte man keinesfalls darauf vertrauen, dass die in Analogie
zu den §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslInvG, 46 BörsG entwickelte
kurze Prospekthaftungsverjährung tatsächlich verlängert ist.
Vielmehr muss vorsichtshalber von der kurzen 6-monatigen
Prospekthaftungsverjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers,
spätestens 3 Jahre ab Beitritt, ausgegangen werden.
2. Verjährung von
Prospekthaftungsansprüchen im weiteren Sinne
Schadensersatzansprüche aus
Prospekthaftung im weiteren Sinne, bei denen es sich letztlich um
Ansprüche aus Vertragsverletzung handelt, unterlagen bereits bisher
der Regelverjährung.
Diese
Regelverjährungsfrist betrug vor dem 01.01.2002 30 Jahre, ab dem
01.01.2002 wurde diese Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt. Wie
bereits oben (vgl. I) erläutert, beginnt der Lauf der kurzen
3-jährigen Regelverjährung gemäß § 199 BGB n.F. allerdings erst
mit Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von dem
Prospektfehler und der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt.
Die Ansprüche aus
Prospekthaftung im weiteren Sinne verjähren bei so genannten
"Altfällen ", d.h. für Anlagen, die vor dem 01.01.2002
getätigt worden sind, zum 31.12.2004, sofern der Anleger
bereits vor dem 01.01.2002 Kenntnis von dem Prospektfehler
sowie den weiteren Anspruchsvoraussetzungen hatte. Hatte er diese
Kenntnis nicht, beginnt die 3-jährige Verjährung erst mit Schluss
desjenigen Jahres zu laufen, in dem er diese Kenntnis erlangt.
Beispiel: Der Anleger A
hat sich am 20.11.2000 an dem Filmfonds XY beteiligt, im Juni 2002
werden Tatsachen bekannt, wonach die Angaben im Prospekt eindeutig
falsch sind. Die 3-jährige Verjährung beginnt entsprechend den
Überleitungsvorschriften erst am 01.01.2003 zu laufen, so dass die
Ansprüche zum 31.12.2005 verjähren.
III. Sonstige
vertragliche Schadensersatzansprüche
Darüber hinaus sind
weitere vertragliche Schadensersatzansprüche des Anlegers denkbar:
beispielsweise Schadensersatzansprüche gegen den Prospektprüfer, der
ein fehlerhaftes Prüfungsgutachten erstellt hat, gegen den
Mittelverwendungskontrolleur wegen fehlerhafter
Mittelverwendungskontrolle usw.
Solche Ansprüche
können z.B. auf vertraglichen Ansprüchen des Anlegers aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter basieren und unterliegen
daher der allgemeinen vertraglichen Regelverjährung. Vor dem
01.01.2002 waren dies 30 Jahre, für Ansprüche, die nach dem
01.01.2002 entstanden sind, ist dies die 3-jährige Verjährungsfrist
ab Kenntnis des Anlegers von den anspruchsbegründenden Umständen.
Ist der Anspruchsgegner
allerdings ein Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater, so
richtet sich die Verjährung nach den für diese Berufsgruppen
geltenden spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen, die insofern
vorrangig sind. Besondere Brisanz kommt dabei den Wirtschaftsprüfern
zu, die häufig als Prospektprüfer oder Mittelverwendungskontrolleure
fungieren.
1. Wirtschaftsprüfer
Nach der Rechtsprechung des BGH
kommt gegen einen Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen
Prüfung des Werbeprospektes als so genannter Garant aus
Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, gleichzeitig auch eine
Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht.
Der
Schadensersatzanspruch auf Grund der Verletzung des
Prospektprüfungsvertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
verjährt nach Rechtsprechung des BGH nach den für die vertragliche
Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln.
Dies war bis zum
31.12.2003 gemäß § 51a WPO die 5-jährige Verjährungsfrist,
die in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Anspruch entstanden
ist, und zwar ohne dass die Kenntnis des Anlegers von
den anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich ist. Die Vorschrift
des § 51a WPO wurde jedoch zum 01.01.2004 aufgehoben, so dass
für Ansprüche, die nach dem 01.01.2004 entstanden sind, die
3-jährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. gilt. Diese Frist
beginnt - wie bereits oben (I, II) ausgeführt, erst mit Ende des
Jahres der Anspruchsentstehung und der entsprechenden Kenntnis zu
laufen. Datiert entweder das Prospektprüfungsgutachten nach dem
01.01.2004 oder hat sich der Anleger erst nach dem 01.01.2004
beteiligt (auf den jeweils späteren Zeitpunkt ist abzustellen, da
erst dann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftung vorliegen),
so gilt die 3-jährige Regelverjährung.
Beispiel: Das
Prospektprüfungsgutachten datiert vom 15.10.1999, der Anleger hat
sich am 15.11.1999 an dem Fonds beteiligt. Hier beginnt gemäß § 51a
WPO a.F. die Verjährung am 15.11.1999 zu laufen und endet zum
15.11.2004 (der 15.11.1999 zählt bei der Fristberechnung gem. § 187
I BGB n.F. nicht mit).
Weiteres Beispiel: Das
fehlerhafte Prospektprüfungsgutachten datiert vom 18.12.2003, der
Anleger hat sich am 01.02.2004 beteiligt. Da der Anspruch erst
mit der Beteiligung des Anlegers im Februar 2004 entstanden ist,
beginnt die 3-jährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB n.F.
mit dem Schluss des Jahres 2004, also zum 01.01.2005 zu laufen -
sofern der Anleger Kenntnis von der Existenz des
Prospektprüfungsgutachtens und den Fehlern des Gutachtens hat - und
endet zum 31.12.2007.
Für so genannte
"Altfälle" bestimmt die Übergangsregelung des § 139b WPO
n.F., dass die allgemeine 3-jährige Regelverjährung des § 195 BGB
n.F. auf die am 01.01.2004 bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer anwendbar ist, wobei die
Regelverjährung ab dem 01.01.2004 berechnet wird. Dabei ist für den
Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich. Läuft allerdings die
alte, 5-jährige spezialgesetzliche Verjährung früher ab, so gilt
der frühere Zeitpunkt.
Beispiel: Der Anleger
hat sich am 15.03.2002 beteiligt, das Prospektprüfungsgutachten
datiert vom 15.02.2002. Nach der "alten"
Wirtschaftsprüferverjährung würde der Anspruch zum 15.03.2007 (5
Jahre ab Anspruchsentstehung) verjähren, nach der
Übergangsvorschrift des § 139b WPO n.F. gilt jedoch ab dem
01.01.2004 die allgemeine Regelverjährung, so dass die Ansprüche zum
31.12.2006 verjähren. Dies allerdings nur, sofern der Anleger bereits
vor dem 01.01.2004 die erforderliche Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Hat er diese Kenntnis erst
später, z.B. zum 30.06.2004, beginnt die 3-jährige Verjährung mit
dem Schluss des Jahres 2004, also zum 01.01.2005 zu laufen, so dass
die Ansprüche erst zum 31.12.2007 verjährt wären. Da die
"alte" Frist nach § 51a WPO aber früher abläuft, nämlich
kenntnisunabhängig am 15.03.2007 (5 Jahre ab Anspruchsentstehung),
gilt gem. § 139b Abs. 2 S. 2 WPO n.F. die "alte" Frist, so
dass die Verjährung am 15.03.2007 endet.
In der Praxis werden
Prospektprüfer, mitunter renommierte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, eher selten auf Schadensersatz
verklagt, wenn sie ein Prospektprüfungsgutachten erstellt haben, in
dem Prospektfehler nicht aufgezeigt sind. Da die
Schadensersatzansprüche gegen die eigentlichen
Prospektverantwortlichen/Initiatoren, wie bereits oben unter II.
aufgezeigt, aber innerhalb äußerst kurzer Fristen verjähren, sollte
die Möglichkeit der Wirtschaftsprüfer-Haftung nicht
unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der ursprünglich geltenden
5-jährigen Verjährungsfrist bieten sich dadurch mitunter noch
Möglichkeiten für Anleger, die sich bereits in den Jahren 1999 oder
2000 aufgrund eines fehlerhaften Verkaufsprospektes an einer
Fondsgesellschaft beteiligt hatten und deren Ansprüche gegen die
Fondsinitiatoren und Prospektherausgeber bereits verjährt sind, die
Prospektprüferin auf Schadensersatz zu verklagen
2. Steuerberater und
Rechtsanwälte
Bei Schadensersatzansprüchen
gegen Steuerberater und Rechtsanwälte sind die spezialgesetzlichen
Verjährungsvorschriften der §§ 51b BRAO und § 68 StBerG zu
beachten: diese sind jedoch nur dann vorrangig, wenn es sich um eine
steuerliche oder anwaltliche Pflichtverletzung handelt. Die Ansprüche
müssen sich auf die Folgen berufstypischer Risiken beziehen. Hat sich
der Steuerberater z.B. als Anlageberater betätigt und dabei die
Nachforschungs- und Aufklärungspflichten als Anlageberater verletzt,
verjähren die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche gem.
der für Anlageberater/-vermittler geltenden allgemeinen
Regelverjährung (vgl. oben, I). Hat er hingegen bei einer
Anlageempfehlung einen steuerrechtlichen Beratungsfehler begangen,
gilt die spezialgesetzliche Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG.
Gegen Rechtsanwälte (§
51b BRAO) sowie gegen Steuerberater (§ 68 StBerG) verjähren
Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem der Anspruch entstanden ist.
Diese Frist beginnt
unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden
Voraussetzungen zu laufen. Hat der Steuerberater oder Rechtsanwalt
seinen Mandanten aber nicht rechtzeitig über einen möglichen Regressanspruch
informiert, kann eine zweite sog. "Sekundärhaftung" mit
erneuter 3-jähriger Verjährungsfrist zu laufen beginnen .
IV. Verjährung von
deliktischen Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, z.B. wegen Betruges (§ 263 StGB),
Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB), im Fall der vorsätzlich
sittenwidrigen Schädigung (wobei bedingter Vorsatz genügt), u.a.
verjähren für Anlagegeschäfte vor dem 01.01.2002 gem. § 852
BGB a.F. innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anleger
Kenntnis von Schaden und Schädiger und der zu Grunde liegenden
Tatsachen erlangt hat (bloße Kenntnis davon, dass ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wird, reicht
hierbei nicht aus, vielmehr ist erforderlich, dass dem Anleger auch
die Hintergründe der Ermittlungen und die Personen, gegen die
ermittelt wird, bekannt sind). Für Fälle nach dem 01.01.2002
verjähren die deliktischen Schadensersatzansprüche innerhalb von 3
Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis vom Schaden
und Schädiger und der zugrundeliegenden Tathandlung erlangt.
Beispiel: Hat sich der
Anleger am 01.02.2002 beteiligt und erfährt erst am 15.03.2003, dass
der Initiator XY wegen Betruges verurteilt wurde, so fängt die
3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. gem. § 199 BGB n.F.
am 01.01.2004 zu laufen und endet am 31.12.2006.
Übergangsregelung: Da
der Gesetzgeber durch die Übergangsregelungen keine Verlängerung der
Verjährungsfristen beabsichtigt hat, beginnt bei so genannten
"Altfällen" die 3-jährige Verjährung wohl nicht erst mit
Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis vorliegt, zu laufen, sondern
bereits an dem Tag der Kenntniserlangung.
Beispiel: hat sich der
Anleger am 1.7.2000 beteiligt und erfährt erst am 31.1.2001 von der
strafrechtlichen Verurteilung und den Namen des Initiators, beginnt
die dreijährige Verjährung am 31.1.2002 zu laufen und endet am
31.1.2004, nicht erst am 31.12.2004.
Ohne die entsprechende
Kenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche innerhalb von 10
Jahren ab der Entstehung des Anspruches.
Sofern der auf
Schadensersatz in Anspruch Genommene auf Kosten des Anlegers aus der
unerlaubten Handlung etwas erlangt, ist er also bereichert, so ist er
auch nach Eintritt der Verjährung zum Schadensersatz verpflichtet.
Dieser Herausgabeanspruch verjährt gem. § 852 S. 2 BGB n.F. nach 10
Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung
spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an.
V. Ausblick
Das derzeitige
Verjährungsrecht für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen
Kapitalanlagen ist ein - nicht nur für juristische Laien - kaum zu
durchdringender Dschungel. Trotz der Neuregelung der Verjährung im
Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ist es nicht gelungen, eine
einfache und sinnvolle Verjährungsregelung herbeizuführen. Auch der
aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechtes führt insoweit zu keiner Vereinheitlichung. Im
Gegenteil:
Durch das
Anlegerschutzverbesserungsgesetz wird eine allgemeine Prospektpflicht
auch für auf den Bereich des bislang nicht regulierten so genannten
"grauen Kapitalmarkts" eingeführt und neue
Haftungstatbestände gesetzlich normiert: zum einen bei fehlendem
Prospekt, zum anderen bei fehlerhaftem Prospekt. Insoweit sieht
dieser Gesetzesentwurf zusätzliche neue Verjährungsregelungen vor:
gem. § 13a V Verkaufsprospektgesetz n.F. sollen beispielsweise
Ansprüche wegen fehlenden Prospektes in einem Jahr ab dem
Zeitpunkt, ab dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen
Verkaufsprospekt zu erstellen, erlangt hat, spätestens jedoch in 3
Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäftes, verjähren. Auch
eine Haftung bei fehlerhaftem Prospekt soll in § 13
Verkaufsprospektgesetz n.F. eingeführt werden, deren Verjährung sich
sodann nach § 46 Börsengesetz richten soll. Dadurch wird die
allgemein zivilrechtliche Prospekthaftung nunmehr ausdrücklich
normiert, allerdings verbunden mit einer neuen Verjährungsregelung:
denn nach § 46 Börsengesetz verjähren Ansprüche innerhalb von
einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit
oder auch Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes Kenntnis
erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach
Veröffentlichung des Prospektes (§ 13 Abs.1 Verkaufsprospektgesetz
iVm § 46 Börsengesetz). Im Gegensatz dazu verjähren Ansprüche nach
der - z.Zt. noch geltenden - allgemein zivilrechtlichen
Prospekthaftung (die nicht spezialgesetzlich geregelt ist, innerhalb
von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens jedoch nach
3 Jahren ab Beitritt. Einerseits wird im Anwendungsbereich des
Anlegerschutzverbesserungsgesetzes die Verjährung damit zwar
geringfügig verlängert (von 6 Monaten auf 1 Jahr ab Kenntnis),
andererseits aber die 3-jährige Verjährung an ein anderes Ereignis
geknüpft, nämlich anstelle des "Beitritts des Anlegers" an
die "Veröffentlichung des Verkaufsprospektes". Diese
Regelung kann im Einzelfall auch zu einer Verkürzung der
ohnehin bereits äußerst kurz bemessenen Verjährungsfrist führen.
Der Bundesrat hat sich
bereits dafür ausgesprochen, die Verjährung der
Schadensersatzansprüche wegen fehlenden sowie wegen fehlerhaften
Prospektes an die allgemeine zivilrechtliche Verjährung von 3 Jahren
ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände in anzupassen.
Eine solche Anpassung
wird allerdings noch nicht im "Gesetz zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften" erfolgen. In diesem Gesetzesentwurf war
z.B. ursprünglich geplant, die Vorschrift des § 37a WpHG aufzuheben,
mit der Folge der Geltung der 3-jährigen Regelverjährung nach §§
195, 199 BGB. In der Endfassung des Gesetzes zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften wurde diese Änderung, ebenso wie weitere,
zunächst vorgesehene Änderungen zu kapitalmarktrechtlichen
Verjährungsvorschriften, jedoch wieder aus dem Gesetzesentwurf
herausgenommen, weil die Überprüfung der kapitalmarktrechtlichen
Verjährungsvorschriften insgesamt in einem größeren systematischen
Zusammenhang erfolgen soll.
Diese Frage soll nun im
Rahmen des "Kapitalinformationshaftungsgesetzes", das
derzeit über das Bundesfinanzministerium vorbereitet wird, geregelt
werden.
Ob dies zu einer
wesentlichen Vereinfachung und vor allem Vereinheitlichung von
Verjährungsvorschriften führen wird, bleibt abzuwarten.
Zumindest bis dahin bleibt das
Verjährungsrecht - nicht nur für juristische Laien - äußerst
kompliziert. Schon aus diesem Grunde empfiehlt es sich dringend,
anwaltlichen Rat zur Prüfung der Verjährung von
Schadensersatzansprüchen im Einzelfall einzuholen.
|