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kapital-markt intern
special, Beilage zu Nr. 30/03 vom 24.07.2003:
Berater- und Vermittlerhaftung – Risikoreduzierung in der
Praxis
von RAin Katja Fohrer und RA Peter Mattil,
Kanzlei Mattil & Kollegen/München
Die Rechtsprechung zur
Anlageberatung/-vermittlung ist seit jeher streng. Den
Beratern/Vermittlern werden tendenziell immer weitergehende Pflichten
abverlangt. Überwiegend besteht die irrige Ansicht, man könne sich auf die
Prospekte der angebotenen Kapitalanlage bzw. die Angaben der Initiatoren
verlassen und sich auf die Weitergabe der Unterlagen und entsprechenden
Informationen an den Anleger beschränken. Dass dies in der Praxis nicht
genügt, haben zahlreiche Urteile gezeigt, in denen der Vermittler einer
fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu Schadenersatz verurteilt wurde. Für den
Anleger ist es einfacher, den Vermittler in Anspruch zu nehmen als Initiatoren
und andere Beteiligte, deren Haftung rechtlich oft schwieriger darzustellen ist.
Wenn einige grundlegende Aspekte berücksichtigt werden, ist eine
"wasserdichte" Anlageberatung und -vermittlung dennoch machbar.
Zur Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung
ist darauf abzustellen, ob der Anleger erkennbar den Auftrag erteilt hat, ihn
fachkundig bei der Bewertung und Beurteilung von Anlagen – unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Anlegers – zu beraten.
Der Berater muss gegebenenfalls, wenn ihm eine Anlage nicht geeignet für den
Kunden erscheint, eine andere Investition empfehlen. Dies erwartet der Kunde in
der Regel von einem Vermittler nicht.
Die Rechtsprechung verlangt vom Anlageberater eine anleger- und objektgerechte
Beratung, d. h. die Kapitalanlage muss dem Kundenwunsch und dem Anlageziel
entsprechen. Anlegergerecht im Sinne der Rechtsprechung bedeutet, dass
die Erfahrung des Anlegers über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft
(konservativ/risikobewusst/spekulativ), das Anlageziel (z. B.
Verfügbarkeit des Kapitals, Altersvorsorge) und dessen finanzielle
Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Hierzu empfiehlt es sich, eine
Kundenakte bzw. einen Beratungsbogen zu führen. Auf diesem sollten sämtliche
anlegerspezifischen Merkmale möglichst genau geklärt und vom Kunden
unterzeichnet werden.
Der reine Vermittler (ohne Beratung) schuldet regelmäßig
"nur" die Erteilung von Auskünften über die zu vermittelnde Anlage.
Dabei ist er zu richtiger und vollständiger Information über alle Umstände
verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Anlegers von besonderer
Bedeutung sind.
Eine objektgerechte Beratung, die sowohl dem Anlageberater als auch dem
Anlagevermittler obliegt, verlangt, dass die Anleger über sämtliche
allgemeinen Risiken (Konjunkturrisiko, Fondsmanagementrisiko etc.) sowie über
die besonderen Risiken der empfohlenen Kapitalanlage aufzuklären sind (Ausfall
des Mietgaranten, mangelnde Erfahrung des Initiators, Unstimmigkeiten bei den
Beispielrechnungen).
Sowohl Berater als auch Vermittler haben eine umfassende Nachforschungspflicht.
In deren Erfüllung ist es erforderlich, sämtliche vorliegenden Unterlagen
(Verkaufsprospekt etc.) auf Plausibilität zu überprüfen. Hierzu
gehören z. B. folgende Überlegungen:
++ Welches Konzept liegt vor (unternehmerische Beteiligung mit
Verlustrisiko)?
++ Welche Renditen werden bei welcher Laufzeit versprochen?
++ Welche Risiken sind vorhanden?
++ Wie hoch sind die so genannten Weichkosten?
++ Gibt es wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen unter den
Projektpartnern?
++ Liegt ein bisher unbekanntes Konzept vor, das ein wenig unverständlich
erscheint?
++ Sind die Renditen ungewöhnlich hoch/wird eine Sicherheit versprochen und
behauptet, dass kein Verlustrisiko besteht?
++ Ist ein Prospekt vorhanden?
++ Hat der Anbieter den Sitz in einem "zivilisierten" Land?
++ Sind die Verantwortlichen eindeutig erkennbar?
++ Liegt ein Prospektprüfungsgutachten vor?
++ Wurde de Prospekt bei entsprechender Verpflichtung bei der BAFin
hinterlegt?
Wenn der Vermittler/Berater selbstkritisch der Ansicht ist, dass er die
Kapitalanlage (z. B. wegen eines neuartigen Konzeptes oder besonderer
Kompliziertheit) nicht wirklich beurteilen kann, muss er den Kunden darauf
hinweisen, und darf keinesfalls vorgeben, dass er über die nötigen und
erwarteten Kenntnisse verfügt. Falls die Prospektunterlagen unschlüssig oder
widersprüchlich erscheinen, muss der Kunde darüber informiert werden. Ein
Irrtum ist auch die Ansicht, dass der Vermittler/Berater sich auf das Vorliegen
eines Prospektprüfungsgutachtens verlassen kann.
Im Falle des Vorliegens eines "positiven"
Prospektprüfungsgutachtens wird der Vermittler/Berater nicht verpflichtet sein,
selbst nochmals in eine Prüfung einzutreten. Allerdings – dies wird oft
übersehen – kann das Prospektprüfungsgutachten auch "negativ" und
vernichtend sein, so dass dieses vom Berater/Vermittler gelesen werden sollte
– zumindest die Zusammenfassung. Dasselbe gilt für das Testat eines
Wirtschaftsprüfers. Dieses bestätigt ja nur – ohne eine eigene Aussage zu
treffen – dass Bilanz und Lagebericht des Unternehmens zutreffend sind. Es
ist aber denkbar, dass Bilanz und Lagebericht ein katastrophales und
verheerendes Bild des Unternehmens aufzeigen. Zumindest der Lagebericht
eines Unternehmens, an dem Anteile vermittelt werden, sollte also eingeholt
werden. Wenn der Initiator Bilanzen und Lageberichte nicht herausgibt, besteht
Anlass zu kritischer Würdigung. Falls gewisse Unterlagen nicht zu erlangen
sind, muss dies dem Kunden mitgeteilt werden. In diesem Falle muss sich der
Anleger selbst den Vorwurf gefallen lassen, auf weitere Informationen und
kritische Hinweise verzichtet zu haben.
Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, ob in der Wirtschaftspresse bereits
über die angebotene Kapitalanlage berichtet wurde. Dies muss der
Berater/Vermittler recherchieren. Zahlreiche Urteile bestätigen, dass
Brancheninformationsdienste wie insbesondere "kapital-markt-intern"
zur Pflichtlektüre gehören. Ein allgemeines Missverständnis ist, dass sich
im Falle negativer Presseberichterstattung eine entsprechende
Vermittlung/Empfehlung verbietet. Dies ist falsch. Der Kunde muss nur auf
die Existenz kritischer Presse hingewiesen werden. Auf keinen Fall
dürfen Beurteilungen in der Presse einfach übergangen bzw. verschwiegen
werden.
Hinsichtlich steuerlicher Belange sollte der Kunde generell auf seinen
Steuerberater verwiesen werden. Um den Inhalt des jeweiligen
Beratungs-/Vermittlungsgespräches dokumentieren zu können, empfiehlt es sich,
den Ablauf des Gespräches schriftlich festzuhalten. Dies kann z. B. vorab im
Rahmen einer Checkliste geschehen, die im Laufe des Kundengespräches
abgearbeitet wird. Der Beratungsbogen sollte möglichst von dem Kunden
unterzeichnet werden. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen kann sich der
Vermittler/Berater seiner Pflicht, dem Anleger richtig und vollständig Auskunft
zu erteilen, leider nicht entledigen, da es sich um sogenannte
"Kardinalpflichten" handelt.
Die Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren bei Wertpapieren
– also Aktien, Aktienzertifikaten, Schuldverschreibungen, Genuss-, Options-,
Anteilsscheine etc. – in 3 Jahren ab Entstehung des Anspruches (§ 37a WpHG).
Bei anderen Kapitalanlagen in drei Jahren ab Anspruchsentstehung und
Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber in 10 Jahren
(für Vermittlung/Beratung vor dem 1.1.2002 galt eine Verjährung von 30 Jahren,
die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1.1.2002 durch die neue
Regelung ersetzt wurde).
Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch, dass die Ansprüche gegen
Initiatoren und andere Verantwortliche meistens einer kürzeren Verjährung
unterliegen, so dass es sich empfiehlt, den Kunden nach Bekanntwerden von
ungünstigen Veränderungen sofort zu informieren. Nach der Rechtsprechung kann
der Vermittler/Berater auch verpflichtet sein, zeitlich nach der
Beratung/Vermittlung über eine ungünstige Entwicklung zu informieren, damit
der Anleger handeln kann. Wird dies vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen,
kann sich also auch noch Jahre nach der Vermittlung/Beratung ein neuer Schadensersatzanspruch ergeben.
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