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Berater-/Vermittlerhaftung
von Rechtsanwältin Tanja
Celler, Mattil & Kollegen, München
I. Einleitung
1. Unterscheidung
Anlageberatung/Anlagevermittlung
Anlageberater/Vermittler haben bei der Beratung und Vermittlung
von Kapitalanlagen umfangreiche Informations-, Aufklärungs-,
Nachforschungs- und Beratungspflichten sowie nachvertragliche
Pflichten zu beachten. Die Anforderung an diese Aufklärungspflichten
ist bei der Anlageberatung und der Anlagevermittlung unterschiedlich
hoch. Deshalb ist die Anlageberatung von einer bloßen Vermittlung zu
unterscheiden. Der Anlageberater informiert nicht nur über die
Kapitalanlage selbst, sondern bewertet und beurteilt diese auch
fachkundig, unter Beachtung der besonderen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers. Der Anlageberater wird
vorwiegend im Auftrag des Anlegers tätig, meist unter Inanspruchnahme
persönlichen Vertrauens. Es handelt sich regelmäßig um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter.
Der Anlagevermittler
dagegen stellt dem Anleger lediglich Informationen über die
Kapitalanlage zur Verfügung, ohne individuell die Anlage zu bewerten.
Die Risikoeinschätzung der Kapitalanlage ist von dem Anleger selbst
wahrzunehmen. Meist handelt der Vermittler erkennbar im Interesse des
Anbieters.
Aufgrund dieser
Unterschiede werden an den Anlageberater wesentlich höhere
Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten gestellt als an
einen bloßen Vermittler. Zwar besitzen beide Finanzdienstleister
Informations- und Aufklärungspflichten, insbesondere über die
Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von
Bedeutung sind (BGHZ 80, 80 = WM 1981, 374), zu einer Bewertung dieser
Umstände ist aber nur der Anlageberater verpflichtet. Der
Anlageberater hat zusätzlich also personenbezogene und objektbezogene
Pflichten zu beachten (BGH NJW 1982, 1095). Er ist zu einer am
Anlagezweck und -ziel des Kunden ausgerichteten Anlageempfehlung
verpflichtet. Der Anlagevermittler, der für eine bestimmte
Kapitalbeteiligung im Interesse des Anbieters tätig wird, tritt
gegenüber dem Anlagevermittler in der Regel als
"Verkäufer" auf. Daher steht bei der Anlagevermittlung
immer der werbende und zum Teil anpreisende Charakter der Aussagen im
Vordergrund (BGH Urteil vom 25.11.1981, IV a ZR 286/80). Der Anleger
ist insofern als weniger schutzwürdig einzuschätzen, wenn dies für
ihn erkennbar ist.
2. Allgemeine
Aufklärungspflichten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben
Anlageberater - und in etwas geringerem Umfang auch der
Anlagevermittler - bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten zu
beachten. Sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler haben
alle für den Anlageentschluß maßgeblichen Informationen
wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig zu erteilen (BGHZ
74, 103 = NJW 1979, 1449; BGH NJW 1982, 1095). Neben der
Informationspflicht trifft den Berater/Vermittler auch eine allgemeine
Offenbarungspflicht: Auch das Unterlassen gebotener Informationen kann
eine Schlechterfüllung sein (BGHZ 72, 382 = NJW 1979, 718). Nach der
Rechtsprechung des BGH hat auch der Anlagevermittler den Anleger über
sämtliche wirtschaftliche Daten des Unternehmens aufzuklären, wenn
diese nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
berücksichtigen waren (BGH, Urteil vom 25.11.1991 = BGH NJW 82,
1095). Der Anlageberater/Vermittler haftet, wenn er dem Anleger nicht
offen legt, dass ihm nicht alle Informationen zur Verfügung stehen
und diesbezügliche Daten nicht beschafft werden können (BGH NJW 82,
1095). Sind dem Anlageberater oder Vermittler beispielsweise negative
Pressemitteilungen bekannt, so muß er den Anleger darüber
informieren. Insbesondere ist auf negative Presseveröffentlichungen
der allgemeinen Brancheninformationsdienste, z. B. der
"KMI", des "DFI-Gerlach Reports" und
"Cash" (LG Düsseldorf vom 02.05.1991 - 1204/91)
hinzuweisen. Der Anlageberater ist auch verpflichtet, die
einschlägige Fachpresse auszuwerten. Nach dem "Bond"-Urteil
des BGH (BGHZ 123,26 = WM 1993, 1455) hat der Berater etwa die FAZ,
die Börsenzeitung und das Handelsblatt zu lesen. Ein Anlageberater
darf grundsätzlich nicht ungeprüft die Angaben und Empfehlungen
anderer Personen übernehmen (BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449).
Diesbezüglich treffen den Anlageberater Nachforschungspflichten, d.h.
er muss eigene Ermittlungen anstellen und die Angaben Dritter
überprüfen. Darunter fällt insbesondere die Überprüfung von
Prospekten, veröffentlichten Broschüren, Geschäftsberichten usw..
Der Anlageberater haftet dem Anleger für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der wesentlichen Prospektangaben, wenn er diese
ungeprüft an Dritte weitergibt (OLG Nürnberg, Urteil vom
17.04.1985). Diese Unterlagen sind insbesondere auf Auffälligkeiten,
Warnsignale, Plausibilität und Widersprüche hin zu überprüfen.
Nicht einmal ein Bestätigungsvermerk einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf dem Prospekt ersetzt die
Plausibilitätsprüfung durch den Anlageberater (BGH Urteil vom
04.03.1987, DB 1987, 1293). Der Umfang der Nachforschungspflicht
richtet sich danach, welche Nachforschungen der Anleger gerechterweise
von dem Berater verlangen darf (BGHZ 74, 103 = BGH NJW 1979, 1449).
Der Anlagevermittler ist im Gegensatz zum Berater in der Regel nicht
verpflichtet, derartige eigene Nachforschungen anzustellen. Der
Anlagevermittler haftet in der Regel auch nicht für die Richtigkeit
und Vollständigkeit aller Prospektangaben, es sei denn, die
Widersprüche sind direkt aus dem Prospekt ersichtlich.
Der Anlageberater
besitzt auch nachvertragliche Aufklärungspflichten, etwa bei
Bekanntwerden von Fehlverhalten der Verantwortlichen, negativer
Presse, Ausbleiben von Ausschüttungen, Verzögerung von
Geschäftsberichten etc.. Nach Vertragsschluss bekannt gewordene
Risiken der Kapitalanlage sind dem Anleger umfassend aufzuklären,
solange für diesen noch die Möglichkeit besteht, sich von der
Bindung zu lösen (BGH WB 1990, 12). Insbesondere wenn der Berater
weiterhin besondere Kenntnisse über das Objekt oder eine besondere
Nähe dazu besitzt, muss er den Anleger über eventuelle
Unregelmäßigkeiten informieren.
Die
Aufklärungsverpflichtung und der damit verbundene Haftungsumfang des
Anlageberaters bzw. Vermittlers richten sich grundsätzlich nach
dessen Vertrauensstellung. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die
Haftung beispielsweise nur für solche Fehler, Ungenauigkeiten und
irreführenden Darstellungen im Prospekt, deren Richtigkeit der
Anleger gerade aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Beraters
erwarten durfte (BGH Urteil vom 12.02.1996, WM). Nimmt der
Anlageberater um so mehr persönliches Vertrauen in Anspruch bzw.
stellt seine eigene Sachkunde heraus, um so schutzbedürftiger ist der
Anleger.
II. Hauptteil
Besondere
Aufklärungspflichten
Besondere Aufklärungspflichten
können sich aus speziellen Anlageformen, insbesondere auf
spezialgesetzlicher Grundlage ergeben. Im Folgenden werden
exemplarisch die uns am wichtigsten erscheinenden speziellen
Kapitalanlagen und die diesbezüglichen Aufklärungspflichten
dargestellt:
1.
Unternehmensbeteiligungen
In Betracht kommen insbesondere typisch und atypisch stille
Beteiligungen, Kommanditbeteiligungen und Beteiligungen an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Anlageberater/Vermittler hat
sich hier insbesondere über die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens zu informieren. Er muss die maßgeblichen
wirtschaftlichen Daten der Gesellschaft offen legen, die bei der
gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Kapitalanlage
zuzurechnen sind (BGH NJW 1982, 1095). Der Berater/Vermittler muss dem
Anleger sämtliche Informationen, die für seinen Anlageentschluss
entscheidend sind oder sein können, wahrheitsgemäß und sorgfältig,
insbesondere auch vollständig erteilen. Daher ist der Anlageberater
etwa verpflichtet, Handelsregisterauszüge, Bankauskünfte,
Geschäftsberichte und Bilanzen des Unternehmens einzuholen. Wenn
keine Bilanzen vorliegen, so muss der Berater gegebenenfalls von
dieser Kapitalanlage Abstand nehmen, zumindest den Anleger über das
erhöhte Risiko aufklären. Bei einer Neugründung einer Gesellschaft
ist besondere Vorsicht geboten. Wird dem Berater bekannt, dass ein
Unternehmen nicht über eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt, muss
er den Anleger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die damit
in Verbindung stehenden Risiken hinweisen und belehren und
gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten (BGH WM 1984, 465 = BB
1984, 653). Der Berater hat auch nachzuforschen, ob Unternehmenskrisen
bestehen, insbesondere ob Zahlungsausfälle oder Insolvenz droht. War
ihm etwa bekannt, dass die Gesellschaft kurz vor der Insolvenz steht,
so ist er dem Anleger schadensersatzpflichtig (vgl. BGH Urteil vom
20.02.1986, III ZR 223/84).
Eine besonders wichtige
Verpflichtung des Beraters ist die Pflicht zur Überprüfung des
Emissionsprospektes. Die Angaben und Empfehlungen im Prospekt darf der
Berater nicht grundsätzlich übernehmen, sondern muss diese gesondert
überprüfen (BGHZ 74, 103 - NJW 1979, 1449). Der Berater hat das
Prospekt auf seine Plausibilität hin zu überprüfen, insbesondere ob
die Angaben stimmig, nachvollziehbar oder widersprüchlich sind. Zwar
muss er nicht ohne konkreten Anlass von sich aus alle in dem Prospekt
enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (BGH-Urteil
vom 27.09.1988, XI ZR 4/88), jedoch kann der Anleger davon ausgehen,
dass das ihm überlassene Informationsmaterial von dem Anlageberater
bzw. Vermittler zumindest auf Plausibilität geprüft wurde (BGH-Urteil
vom 04.03.1987, IV a ZR 122/85).
Der Anlageberater hat
den Anleger über weitere Unternehmensrisiken zu informieren,
insbesondere ob ein angemessenes Verhältnis von Risiken und
Ertragschancen besteht. Er hat nachzuprüfen, ob etwa die Haftung des
Anlegers auf seine Einlage beschränkt ist.
Zudem hat sich der
Anlageberater zu erkundigen, ob ein Prospektprüfungsgutachten
vorliegt und zu welchem Ergebnis das Gutachten kommt. Zwar sind an den
Anlageberater nicht dieselben Anforderungen wie an einen
Wirtschaftsprüfer zu stellen, der das Prospektprüfungsgutachten nach
dem EdW Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von
Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen) zu erstellen
hat. Das Gutachten dürfte diesbezüglich wiederum nur auf
Plausibilität zu prüfen sein, insbesondere ob das Gutachten
offensichtliche Wertungswidersprüche oder Unrichtigkeiten enthält.
Ist ein Treuhänder
eingeschaltet, so hat der Berater sich insbesondere zu informieren, ob
das Geld auf das Treuhandkonto einbezahlt wird, ob ein verbindlicher
Treuhandauftrag existiert und ob die Mittelverwendungskontrolle
ausreichend gesichert ist. Diesbezüglich hat er die Funktion des
Treuhänders zu untersuchen. Ist der Treuhänder offensichtlich nur
eingesetzt worden, um Vertrauen und Seriosität zu erwecken, so hat
der Anlageberater dies dem Anleger mitzuteilen.
Bei ausländischen
Unternehmen ist insbesondere nachzuprüfen, ob diese Gesellschaft
tatsächlich existiert (OLG Karlsruhe WM 1989, 1380). Der
Anlageberater muss die Einbindung des Unternehmens in das
ausländische System und eventuelle Sicherungsmechanismen wie
angebliche "Bankgarantien" etc. hinterfragen (OLG
Düsseldorf Urteil vom 27.10.1994 - VI U 172/93).
2. Immobilienfonds
Neben der Plausibilitätsprüfung des Prospektes muss der
Berater/Vermittler sämtliche kapitalmäßigen und personellen
Verpflichtungen zwischen den Gesellschaften und den Unternehmen dem
Anleger offen legen (BGHZ 79, 337 = NJW 1981, 1449). Falsche
Zukunftsprognosen, Rendite- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen und
Vertriebsprospekte können den Anlageberater/Vermittler haften lassen,
wenn kein Hinweis auf Unverbindlichkeit erfolgt (OLG Bremen Urteil vom
21.12.1987, ZIB 1983, S. 423, BGH Urteil vom 07.10.1987, WM 87, 1557).
Der Anlageberater hat
das Prospekt selbst zu prüfen und, falls die wesentlichen Risiken der
Anlage nicht im Prospekt geballt und übersichtlich an einer Stelle
zusammengefasst sind, die Gewichtung unter Nennung der wesentlichen
Risiken selbst wahrzunehmen. Sind beispielsweise die enthaltenen
Risikohinweise über das gesamte Prospekt verteilt und werden nur
vereinzelt und unvollständig dargestellt, so muss der Anlageberater
den Anleger deutlich auf die Risiken hinweisen und über deren Folgen
aufklären (OLG Celle vom 15.08.2002, Az.: 11 U 341/01 und vom
15.08.2002, Az.: 11 U 201/01). Hat der Anlageberater/Vermittler es
unterlassen, das Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche
Plausibilität hin zu überprüfen oder besitzt er diesbezüglich nur
unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anleger zumindest
offenbaren (BGH WM 2000, 420). Neben der Risiken muss der
Anlageberater den Anleger selbstverständlich auch über die Kosten
und insbesondere die Rentabilität der Anlage aufklären. Er muss die
wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlageobjekts überprüfen (LG
Paderborn Urteil vom 22.02.1996 - 3 0 383/95).
Des Weiteren hat sich
der Anlageberater zu informieren, ob der Anleger gegebenenfalls
persönlich haften muss, insbesondere bezüglich einer
Einlagenrückgewähr und einer Nachschusspflicht des Anlegers bei
geschlossenen Immobilienfonds.
3. Immobilien
Vermittelt der Anlageberater/Vermittler Immobilien, insbesondere
Eigentumswohnungen, so bestehen besondere Aufklärungspflichten. Er
hat den Anleger über den Wert, die Rentabilität, die steuerliche
Begünstigung und die Mieteinnahmen der Immobilie aufzuklären.
Falsche Angaben über den Wert des Grundstücks können eine
Schadensersatzverpflichtung nach sich ziehen (BGH NJW - RR 88, 458).
Sichert der Berater/Vermittler dem Anleger zu, Zinsen und Tilgung
würden durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis ausgeglichen, obwohl
dies tatsächlich nicht der Fall ist, so haftet er für diese falschen
Angaben (BGH NJW 1998, 302). Der Anlageberater/Vermittler haftet auch
bei falschen Angaben über Steuervorteile (BGH 114, 266 - NJW-RR, 88,
350) oder bei einer Nichtaufklärung über Risiken bei der in Aussicht
genommenen Vermietung (BGH NJW-RR 88, 350). Bei einer Mietgarantie hat
der Anlageberater selbstverständlich nachzuprüfen, ob diese
werthaltig ist, zumindest den Anleger über eventuelle Zweifel und
Risiken aufzuklären.
4. Wertpapiere,
Warentermin-, Optionsgeschäfte
Bei der Vermittlung von Wertpapieren sind die spezialgesetzlichen
Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu beachten.
Diesbezüglich sind allgemeine und besondere Verhaltensregeln
spezialgesetzlich verankert. Das WpHG ist anwendbar für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Wertpapiere im Sinne des WpHG sind insbesondere Aktien,
Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere
Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar
sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
Die allgemeinen
Verhaltensregeln des § 31 WpHG beinhalten insbesondere die
Interessenwahrung des Anlegers mit Sorgfalt, Sachkenntnis und
Gewissenhaftigkeit sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten. Der
Wertpapierdienstleister hat von seinen Kunden Angaben über ihre
Erfahrungen und Kenntnisse, über die mit den Geschäften verfolgten
Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisses zu verlangen und
seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit
dies zur Interessenwahrung erforderlich ist. Diese allgemeine
Verhaltenspflichten gelten auch für Unternehmen mit Sitz in Ausland,
wenn die Kunden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Die besonderen
Verhaltensregeln des § 32 WpHG bestimmen, dass es einem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten ist, Kunden den Ankauf
oder Verkauf von Wertpapieren etc. zu empfehlen, wenn diese nicht mit
den Interessen der Kunden übereinstimmt oder sie Eigengeschäfte
führen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
Dieses Verbot gilt auch für die Geschäftsinhaber selbst und anderen
mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betrauten Personen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind also vor allem zur anleger- und objektgerechten Beratung
verpflichtet. Daher empfiehlt es sich für Anlageberater/Vermittler,
zum Zwecke der Beweiserleichterung und der Minimierung der
Haftungsrisiken, ein vollständiges Anlegerprofil zu erstellen, das
von dem Kunden unterzeichnet werden sollte. Ein solches Anlegerprofil
kann etwa wie folgt aussehen:
Die
Börsentermingeschäfte wurden durch das vierte
Finanzmarktförderungsgesetz völlig neu geregelt und gänzlich vom
Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz überführt.
Börsentermingeschäfte werden jetzt als Finanztermingeschäfte
bezeichnet und sind im WpHG als Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG
und als Optionsscheine definiert. Die besondere
Termingeschäftsfähigkeit, die früher gefordert wurde, damit
Termingeschäfte für den Anleger verbindlich sind, wurde aufgegeben.
Nichtsdestotrotz wurde der Anlegerschutz des § 53 II Börsengesetz a.
F. aufrechterhalten: Werden die umfangreichen schriftlichen
Informationspflichten nicht erfüllt, so besteht nun ein
Schadenersatzanspruch (§ 37 d Abs. 4 WpHG). Über die Risiken bei
Finanztermingeschäften ist umfangreich schriftlich aufzuklären.
Insbesondere ist der Anleger über einen Verfall oder eine
Wertminderung, ein unbestimmbares Verlustrisiko, mangelnde
Absicherungsmöglichkeiten und ein zusätzliches Verlustrisiko bei
Inanspruchnahme eines Kredites schriftlich zu informieren. Diese
Informationspflichten sind gesetzlich in § 37 d WpHG statuiert. Die
Unterrichtungsschrift im Sinne des WpHG darf nur Informationen über
die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem
Verbraucher zu unterschreiben. Diese Informationspflichten gelten auch
für ausländische Unternehmen, wenn der Anleger seinen Sitz im
Ausland hat.
Bei der Vermittlung von
Warentermingeschäften ist der Anleger über die wesentlichen Risiken,
die Verminderung der Gewinnchancen durch höhere als die übliche
Provision (BGH NJW 1992, 187), durch Aufschläge (BGH 124, 151) und
häufige Transaktionen im Interesse des Vermittlers (BGH ZIB 94, 1765)
aufzuklären. Die Aufklärungspflichten bei Beratern/Vermittlern von
Termingeschäften sind derart hoch, dass zum Teil eine anlegergerechte
Aufklärung nur das Abstandnehmen vom Vertragsschluss wäre (Grün,
Abstandnehmen vom Vertragsschluss als Ziel anlegergerechter
Aufklärung, NJW 1994, 1330 ff.). Erfolgt ein sogenanntes Churning
(auch Spesen- bzw. Provisionsschneiderei genannt), d.h. eine
Umschichtung des Kapitals in Kosten zu Lasten des Kunden, so hat der
Berater bzw. Vermittler selbstverständlich von dem Vertrag abzuraten,
soweit ihm dies bekannt ist. Anderenfalls haftet der Vermittler nach
§ 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (BGH WM
1995, 100, 102).
Finden sog. "Kick-back"-
Zahlungen statt, d.h. ein Teil der überhöhten Gebühren fließt an
die Vermittlungsgesellschaft zurück, so hat der Berater/Vermittler,
sofern ihm diese Zahlungen bekannt sind, den Anleger darüber
aufzuklären. Nach der Rechtsprechung haftet der Vermittler nach §
823 II i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB, wenn er über diese
Kommissionsrückzahlungen nicht aufklärt (BGH NJW 1990, 1725 = WM
1990, 462).
Handelt es sich um eine
Kapitalanlage bei einer ausländischen Gesellschaft, so sind die
Aufklärungspflichten des Beraters/Vermittlers selbstverständlich
wesentlich höher, insbesondere hat er auf eine unzureichende
Haftungsgrundlage ausländischer Gesellschaften hinzuweisen.
Wird damit geworben,
dass das Unternehmen Mitglied der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sei, so hat der Anlageberater
darauf hinzuweisen, dass die EdW nur in ganz besonderen Fällen
entschädigt, insbesondere nicht bei Kursverlusten, Beratungsfehlern
und deliktischen Handlungen (Veruntreuung und Betrug). Eine
Entschädigungspflicht des EdW wird in der Praxis nur unter ganz
besonderen, engen Voraussetzungen gegeben sein. Ebenfalls ist der
Anleger darüber aufzuklären, dass etwaige andere
Sicherungseinrichtungen oder Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise
angebliche Bankgarantien, ausländische Sicherungseinrichtungen etc.,
nicht greifen bzw. überhaupt nicht existieren. Die Werthaltigkeit
dieser angeblichen Sicherheiten hat der Anlageberater zu überprüfen
und den Anleger über Zweifel aufzuklären.
Exkurs KWG
Erlaubnispflicht:
Gemäß § 32 KWG bedarf der
Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in
kaufmännischer eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Finanzinstrumente im Sinne des KWG sind Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) regelt die Erlaubnispflicht von
Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Sämtliche
Begriffsbestimmungen werden im KWG definiert. Werden Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen ohne die gesetzliche Erlaubnis betrieben,
so kann das BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes
und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen.
Problematisch kann sich eine Erlaubnispflicht bei
Finanzkommissionsgeschäften darstellen, insbesondere wenn eine
Gesellschaft Geschäfte im eigenen Namen auf fremde Rechnung besorgt.
Der Vermittler sollte beim BaFin anfragen, ob ein erlaubnispflichtiges
Geschäft besteht, andernfalls bestünde das Risiko, dass bei einer
Rückabwicklung die weichen Kosten bereits abgeflossen und dem Anleger
nicht mehr erstattet werden. Klärt der Berater den Anleger über die
fehlende Erlaubnis oder Zweifel an einer Erlaubnis nicht auf, so
haftet er.
Penny-Stocks
(amerikanische Billigaktien)
Besondere Risiken bestehen bei sog. "Penny-Stocks", die in
den USA und Kanada im Freiverkehr gehandelt werden (sogenannten OTC =
"Over-the-Counter"-Markt). Der Berater/Vermittler muss den
Anleger darauf hinweisen, dass die Kursentwicklung am OTC-Markt im
Freiverkehr erfolgt, d.h. nicht nach den Gesetzen von Angebot und
Nachfrage wie an der Börse (BGH, NJW 1991, 1108). Der
Anlageberater/Vermittler muß den Anleger aufklären, dass diese
Aktien nur über wenige Broker oder nur über ein Brokerhaus
vertrieben werden, so dass der Anleger von diesen einen Makler völlig
abhängig sein kann. Der Anleger muß informiert werden, dass
Kursmanipulationen im Freiverkehr begünstigt sind (OLG Düsseldorf,
BB 1996, 1904).
Zusätzlich besteht bei
ausländischen Firmen, wie bereits erwähnt, ein erhöhter
Beratungsbedarf, insbesondere muss eine eigene Prüfung, hinsichtlich
der Existenz des Unternehmens, der Börsenzulassung und Informationen
durch die Wirtschaftspresse erfolgen. Vergewissert sich ein Berater
etwa nicht über die Existenz der Firma und eine ordnungsgemäße
Verwendung der Gelder, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826
BGB (OLG Hamburg, WM 1989, 1236).
5. Fremdfinanzierung
Besondere Aufklärungspflichten bestehen, wenn eine Anlage
fremdfinanziert wird. Der Anlageberater hat den Anleger u.U. von einer
Beteiligung auf Kreditbasis sogar mit allem Nachdruck abzuraten (OLG
Celle vom 15.08.2002, Az.: 11 U 341/01 und vom 15.08.2002, Az.: 11 U
201/01). Bei Aktienspekulationen auf Kredit besteht nach der
Rechtsprechung eine besondere Aufklärungsverpflichtung über das hohe
Risiko wegen steigender Kreditzinsen/Kursverlusten (BGH 28.01.1997,
NJW 1361).
6. Zinsarbitrage/Differenzgeschäfte
Der Berater bzw. Vermittler von Zinsdifferenzgeschäften hat
besondere Informationspflichten, insbesondere muss er den Anleger
über die Marktverhältnisse aufklären. Er hat den Anleger darauf
hinzuweisen, wenn sich die Marktverhältnisse zu seinem Nachteil so
stark verändern, dass das Geschäft unwirtschaftlich und risikoreich
ist (BGH Urteil vom 04.02.1987 IV a ZR 134/85). Über das besonders
hohe Risiko ist der Anleger vor Abschluss des Geschäfts ausreichend
aufzuklären.
7. Hebelgeschäfte
Bei einem Hebelgeschäft erhöht der Anleger die anzulegende Summe
dadurch, dass auf sein Eigenkapital eine gewisse Größenordnung an
Fremdkapital, meist ein Vielfaches der Anlagesumme hinzukommt. Dieses
Geschäft beinhaltet ebenso wesentliche Risiken:
Dieses Prinzip
funktioniert nur so lange, wie die Kapitalanlage eine Rendite
erwirtschaftet, welche oberhalb des Kreditzinses liegt. Entwickelt
sich die Kapitalanlage unterhalb des Kreditzinses, so besteht ein
besonderes Verlustrisiko. Über dieses der Anlageform spezielle
anhaftende Risiko hat der Anlageberater-/Vermittler aufzuklären.
8. Medienfonds
Eine Medienfondsbeteiligung stellt eine unternehmerische
Beteiligung dar, in der Regel als atypisch stiller Gesellschafter oder
Kommanditist. Insofern gelten die allgemeinen Ausführungen zu
Unternehmensbeteiligungen. Der Berater/Vermittler hat über die
besonderen Risiken von Medienfonds aufzuklären, insbesondere über
die hohen Verlustrisiken bei Kinofilmproduktionen, deren Erfolg nahezu
unberechenbar ist. Handelt es sich um Fremdkapitalfonds, die zum
großen Teil mit Fremdmitteln arbeiten, muss besonders die Absicherung
des jeweils aufgenommenen und im Form von Zins und Tilgung zurückzu-
führenden Fremdkapitals beachtet werden, da dadurch die Haftung des
Anlegers erweitert wird. Die Absicherung dieser Risiken, etwa durch
Erlösgarantien und Vorabverkäufe, muss von dem Anlageberater im
einzelnen nachgeprüft werden. Des weiteren muss sich der Berater
informieren, ob der Anleger an einem Auswertungsrecht anteilig
unbegrenzt beteiligt ist und wie weit die Kontroll- und
Mitwirkungsrechte des Anlegers gehen.
9. Mobilienfonds,
Schiffsfonds, Windkraftwerke
Bei derartigen Fonds von Investitionsobjekten handelt es sich
ebenfalls um einen unternehmerische Beteiligung. Die diesbezüglichen
Aufklärungen sind, wie bereits aufgeführt, vorzunehmen. Dem Anleger
ist vor Abschluss des Vertrages deutlich zu machen, dass er ein
mitunternehmerisches Risiko trägt.
Bei diesen
Investitionsobjekten ist auch die Eigenart des Objektes zu beachten:
beispielsweise die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit der einzelnen
Objekte und deren Wiederverkaufsmöglichkeiten. Bei einer Beteiligung
eines Windkraftfonds ist zum Beispiel zu hinterfragen, ob Ort und Lage
der Windkraftwerke wirtschaftlich sind und Rendite versprechen.
Offensichtliche Widersprüchlichkeiten und Ertragsrisiken sind auch
von einem Anlageberater bzw. Vermittler, der von einer solchen
Anlageform wenig Kenntnis hat, offen zu legen. Für die
Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen könnten insbesondere
unabhängige Gutachter oder andere wissenschaftliche Quellen
herangezogen werden. Eine besondere Sachkunde dürfte von dem
Berater/Vermittler auf diesem Gebiet nicht zu fordern sein: die
Prüfung auf die Plausibilität des Emissionsprospektes und die
generelle Wirtschaftlichkeit der Anlage dürfte ausreichend sein.
10. Investmentgesetz
(InVG)
Besondere Beachtung ist angebracht, wenn ein Anbieter von
Beteiligungen seinen Sitz im Ausland hat. Deren Tätigkeit kann unter
den Anwendungsbereich des InVG fallen, wenn das Unternehmen
Investmentvermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind, bildet. Der Vertrieb in
Deutschland wäre in diesem Falle erlaubnispflichtig durch die BaFin.
Der Vermittler/Berater muss entsprechende Erkundigungen einholen, ob
der Vertrieb der Anteile unter das InVG fällt.
11.
Versicherungsverträge
Nach einer neuen EU- Versicherungsvermittlerrichtlinie sollen
besondere Haftungsnormen im Versicherungsvertragsgesetz eingeführt
werden (§ 42 e VVG). Verletzt der Vermittler die besonderen
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, so ist er dem
Anleger zum Schadensersatz verpflichtet. Dies hat folgende
Auswirkungen auf die Praxis: die Gerichte werden einen
Beratungsvertrag zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden
nicht mehr feststellen müssen, sondern können sich unmittelbar auf
diese Spezialvorschrift stützen. Nach der neuen Gesetzesregelung ist
der Vermittler verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
zu erfassen, diesen zu beraten und sowohl den Erfassungs- als auch
Deckungsvorgang zu dokumentieren. Diese Dokumentation sollte von den
Kunden unterzeichnet werden.
Ab dem 15.01.2005 ist
jeder Versicherungsvermittler verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von einer
Million Euro pro einzelnem Schadenfall und 1,5 Millionen Euro für
Schadenfälle innerhalb eines Jahres abzuschließen. Kann eine solche
Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden, besteht ein
Berufsausübungsverbot.
12. Besondere
berufliche Qualifikationen
Verfügt der Vermittler/Berater
über besondere Sachkunde, treffen ihn erhöhte Informations- und
Aufklärungspflichten. Es genügt nicht, wenn er auf die vorliegenden
Unterlagen und Verträge verweist. Vielmehr ist eine fachkundige
Beschäftigung mit dem Angebot erforderlich. Andernfalls haftet der
Vermittler/Berater auf Schadensersatz (siehe z.B. Landgericht Coburg
im Falle der Empfehlung einer Kapitalanlage durch einen Steuerberater:
23 O 696/00).
13. Besondere,
unübliche und exotische Angebote
Beinhaltet die Anlageform besondere, unbekannte, exotische
Angebote, werden an die Nachforschungspflichten des
Beraters/Vermittlers selbstverständlich wesentlich höhere
Anforderungen gestellt. Grundsätzlich richtet sich die
Nachforschungspflicht danach, welche Nachforschungen der Anleger
gerechtfertigterweise von dem Berater verlangen darf (BGHZ 747, 103 =
BGH NJW 1979, 1449), diesbezüglich spielt eine Rolle, inwiefern der
Anlageberater größere Überprüfungsmöglichkeiten im Gegensatz zum
Anleger besitzt (BGH, Urteil vom 25.11.1981/IV a ZR 286/80). Wird
beispielsweise mit einem Bankgarantiehandel geworben, den es in der
Praxis überhaupt nicht gibt, so muss der Berater/Vermittler dies dem
Anleger - nach Überprüfung - mitteilen. Hat der
Anlageberater-/Vermittler Zweifel an der Existenz eines Unternehmens,
an der Werthaltigkeit der Kapitalanlage etc., so muss er dem Anleger
die Zweifel auch offenbaren, (vgl. oben, Offenbarungspflicht). Fehlen
dem Berater/Vermittler die erforderlichen Kenntnisse, hat er dem
Anleger mitzuteilen und offen zu legen, das er zu einer Beratung
mangels eigener Informationen nicht in der Lage ist (BGHZ 123, 126 =
WM 1993, 1455).
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Berater/Vermittler je nach Anlageform
unterschiedlich stark ausgeprägte Aufklärung-, Informations- und
Nachforschungspflichten besitzt. Auch im Hinblick auf diese speziellen
Aufklärungspflichten hängt der Haftungsumfang des
Beraters/Vermittlers dennoch im gewissen Maße von seinem eigenen
Auftreten und Verhalten gegenüber dem Anleger ab. Hebt der
Berater/Vermittler etwa eigene Sachkunde oder besonderes persönliches
Vertrauen heraus, so kann sich der insofern schutzbedürftigere
Anleger darauf auch berufen.
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